Individuelle Gesundheitsleistungen gehören nach der gesetzlichen Definition nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind je nach Fall ärztlich empfehlenswert oder aufgrund eines Patientenwunsch ärztlich vertretbar. Diese Leistungen sind vom Patienten selbst zu tragen und werden nach der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) berechnet.