Auswirkungen von Kassenschließungen und -insolvenzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
infolge der Schließung der City-BKK, die auch rund 8.000 Versicherte mit Wohnsitz in Nordrhein- Westfalen hatte und erste Presseberichte über die Ablehnung einer Behandlung von Versicherten der City-BKK durch Vertragsärztinnen und -ärzte, möchten wir Sie aktuell über die Auswirkungen solcher Kassenschließungen und -insolvenzen für Sie als Leistungserbringer informieren.
Nach den §§ 155 Abs. 4, 146a, 164 Abs. 1 und 171 SGB V haften in solchen Fällen vorrangig die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart und nachrangig alle Krankenkassen für die Verpflichtungen einer geschlossenen Krankenkasse. Darunter fallen auch die Ansprüche der Leistungserbringer. Auch im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse sieht § 171d Abs. 5 SGB V ausdrücklich eine Haftung innerhalb des GKV-Systems für die Ansprüche der Leistungserbringer vor.
Durch die ab 1. April 2007 geltende Versicherungspflicht für alle der GKV zuzurechnenden Bürgerinnen und Bürger ist außerdem sichergestellt, dass auch nach der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse für die bis dahin bei dieser Krankenkasse versicherten Patientinnen und Patienten eine Krankenversicherung besteht und damit die Honoraransprüche gesichert sind.
Es besteht somit keine Veranlassung, die Behandlung von Versicherten zu verweigern, weil deren Krankenkasse von einer Schließung oder Insolvenz bedroht oder betroffen ist. Wir bitten Sie in diesen Fällen, die Behandlungskontinuität auf jeden Fall zu wahren. Ihre Honoraransprüche sind gesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstands der KV Nordrhein
Bernhard Brautmeier
Vorstand der KV Nordrhein